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Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) erläutert

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Die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR), die 2016 eingeführt wurde, zielt darauf ab, Investoren durch eine erhöhte Transparenz an den Finanzmärkten zu schützen und Marktmissbrauch einzudämmen. Mit dem Ziel, Marktmissbrauchsbestimmungen in der gesamten EU zu vereinheitlichen, legt diese neue europäische Verordnung Maßnahmen fest, um den Anwendungsbereich bestehender Vorschriften zu erweitern. Sie soll auch auf die zunehmende Komplexität der Technologie an den Finanzmärkten und die wachsende Reichweite von Finanzkriminalität weltweit reagieren.

1. Was ist Marktmissbrauch?

Marktmissbrauch bezieht sich auf die Praxis, Informationen zu missbrauchen, um Anleger an den Finanzmärkten zu benachteiligen oder sich als Investor einen unfairen Vorteil zu verschaffen. Dies geschieht in der Regel auf drei Arten: durch die Nutzung vorteilhafter Informationen, über die die Öffentlichkeit nicht verfügt; durch die Verbreitung falscher Informationen oder durch die Verzerrung von Preisbildungsmechanismen für Finanzinstrumente.

Die Marktmissbrauchsverordnung definiert drei Hauptformen von Marktmissbrauch:

  • Insiderhandel: Dies ist der Einsatz von Insiderinformationen, um Geschäfte zu tätigen, zu ändern oder zu stornieren oder eine dritte Partei zu Transaktionen mit diesem Wissen zu ermutigen.
  • Unzulässige Offenlegung von Insiderinformationen: Dies ist die Veröffentlichung von Informationen ohne entsprechende Genehmigungen.
  • Marktmanipulation: Dies ist der Oberbegriff für eine Reihe von Handlungen, die die Marktleistung beeinflussen.

1.1 Was ist die Marktmissbrauchsverordnung (MMVO)? 

Die Marktmissbrauchsverordnung (596/2014/EU) (MMVO) trat am 3. Juli 2016 in Kraft. Diese Verordnung hebt die frühere Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG) (MAD) auf und ersetzt sie durch einen erweiterten Anwendungsbereich. Das ursprüngliche Konzept der MAD bestand darin, einen einheitlichen Rahmen für EU-weite Marktmissbrauchsregelungen zu schaffen, um einen effektiven und kohärenten Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dabei sollte auch die Robustheit der Märkte für externe Investoren demonstriert und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert werden. 

Die Idee hinter dieser neuen, strengeren Form der Marktmissbrauchsregulierung besteht darin, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu stärken und einen einheitlichen Leitfaden für alle EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die MMVO stärkt nicht nur frühere Rechtsvorschriften, sondern erweitert diese auch, mit der Einführung neuer Straftatbestände. Mit dieser Maßnahme soll die Aktivität an den Wertpapiermärkten erhöht werden. Laut der Financial Conduct Authority in Großbritannien (FCA) zielt die Marktmissbrauchsverordnung darauf ab, die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu verbessern und die Attraktivität der Wertpapiermärkte für Kapitalbeschaffung zu steigern.

Generell ahndet die Verordnung Insiderhandel, Marktmanipulation und unzulässige Offenlegung von Informationen. Sie überträgt den nationalen Aufsichtsbehörden die Aufgabe, Marktmissbrauch zu erkennen und dagegen vorzugehen, und verleiht ihnen die Befugnis, Sanktionen gegen nicht MAR-konforme Parteien zu verhängen. Die MMVO legt auch Bestimmungen für die Erkennung und Einhaltung fest.

 

2. Anwendungsbereich: Wen betrifft die MMVO?

Die MMVO bezieht sich nicht auf Einzelpersonen oder Unternehmen, sondern auf Finanzinstrumente und Verhaltensweisen oder Transaktionen.

Es gibt vier Hauptkategorien von Finanzinstrumenten, die von der MMVO abgedeckt werden:

  • Finanzinstrumente, die zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt gestellt wurde.
  • Finanzinstrumente, die an einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden, zum Handel an einem MTF zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem MTF gestellt wurde.
  • Finanzinstrumente, die an einem organisierten Handelssystem (OTF) gehandelt werden.
  • Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstaben (a), (b) oder (c) fallen, deren Preis oder Wert jedoch vom Preis oder Wert eines in diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder darauf Auswirkungen hat. Hierzu gehören unter anderem Kreditderivat-Swaps und Differenzkontrakte.

In Bezug auf Verhaltensweisen und Transaktionen umfasst die Marktmissbrauchsverordnung auch bestimmte Arten von Angeboten. Wenn die Auktionsplattform als regulierter Markt für Emissionszertifikate oder ähnliche versteigerte Produkte gilt, findet die MMVO Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die versteigerten Produkte nicht als Finanzinstrumente betrachtet werden.

Obwohl die MMVO eine EU-Verordnung ist, gilt sie technisch gesehen weltweit. Der globale Geltungsbereich ist in der Verordnung wie folgt festgelegt:

"Die Verbote und Anforderungen in der [MMVO] gelten für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in einem Drittland in Bezug auf [Finanzinstrumente im Anwendungsbereich der MMVO]." (Artikel 2 Absatz 4)

Die MMVO umfasst nicht nur Finanzinstrumente im EU-Regulierungsmarkt, sondern auch Finanzinstrumente, die an einem organisierten Handelssystem (OTF) oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden. Da Finanzinstrumente, die an OTFs oder MTFs gehandelt werden, theoretisch überall auf der Welt ansässig sein können, erstreckt sich der Geltungsbereich der MMVO weltweit.

3. Zusammenfassung der Marktmissbrauchsverordnung

3.1 Bekanntgabe einer Transaktion: Marktsondierungen

Der Begriff "Marktsondierung" bezieht sich auf die Weitergabe von Informationen, bevor eine Transaktion bekannt gegeben wird, um das Interesse potenzieller Investoren abzuschätzen. In der Regel beinhaltet dieser Prozess die Untersuchung der möglichen Größe oder des Preises einer möglichen Transaktion, der Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann, und wie viele Investoren daran interessiert wären. Diese Praxis findet meist im Zusammenhang mit Blocktrades oder Privatplatzierungen statt.

Die sensible Natur dieses Verfahrens bedeutet, dass es von der MMVO streng reguliert wird. Artikel 11 ist für die Anwendbarkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Marktsondierungen verantwortlich, zusammen mit weiteren detaillierten Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission und den ESMA-Leitlinien.

Der Begriff "Marktsondierung" gilt vor allem für Emittenten, Sekundäranbieter von Finanzinstrumenten und Dritte, die im Namen einer dieser beiden Parteien handeln.

Neben diesen Parteien gelten die Vorschriften für Marktsondierungen auch für relevante Aktionäre unter bestimmten Bedingungen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen einen Fusionsvertrag in Betracht zieht, könnte es erforderlich sein, diese Insiderinformationen an seine Aktionäre weiterzugeben. Diese Weitergabe ist jedoch nur zulässig, wenn die Meinung der Aktionäre entscheidend für die Entscheidung über die Ausführung oder Ablehnung des Zusammenschlusses ist.

Wenn alle Protokolle für eine Marktsondierung erfüllt sind, sind die offenlegenden Marktteilnehmer gegen den Verdacht auf Marktmissbrauch geschützt und genießen einen "sicheren Hafen". Wenn die anwendbaren Bedingungen erfüllt sind, wird die Offenlegung von Insiderinformationen bei einer Marktsondierung als normale berufliche Pflicht einer Person angesehen.

Wichtig ist, dass Marktsondierungen schriftlich, per E-Mail oder in Form von persönlichen Treffen, Telefonaten oder Videos durchgeführt werden können, jedoch müssen Marktsondierungen aufgezeichnet werden. Die Teilnehmer müssen im Voraus über die Aufzeichnung informiert werden und ihre Zustimmung dazu geben. Im Fall von persönlichen Treffen kann ein Protokollführer Protokolle schreiben, die von allen Parteien innerhalb von fünf Werktagen unterschrieben werden müssen. Anschließend müssen Aufzeichnungen von Marktsondierungen sicher für fünf Jahre aufbewahrt werden.

Bevor eine Marktsondierung stattfinden kann, muss der Empfänger der Marktsondierung über bestimmte Informationen informiert und seine Zustimmung zur Entgegennahme dieser Informationen geben. Der Empfänger muss sich darüber im Klaren sein, dass eine Marktsondierung stattfinden wird, dass diese Insiderinformationen enthalten wird und dass Gespräche aufgezeichnet werden. Die Empfänger müssen auch über eine Schätzung des Zeitpunkts informiert werden, zu dem die Informationen keine Insiderinformationen mehr sind, sowie über eine Erklärung zur Vertraulichkeit. Der Empfänger wird bewerten, ob er berechtigt ist, solche Informationen zu erhalten, und dies erklären.

3.2 Verstöße gegen Marktmissbrauch

Es gibt drei Kategorien von Marktmissbrauchsverstößen gemäß der MMVO. Dies sind:

  • Insiderhandel
  • Unzulässige Offenlegung von Insiderinformationen
  • Marktmanipulation

Innerhalb dieser drei Kategorien gibt es sieben Verhaltensweisen, die beschreiben, was als Marktmissbrauch gilt und was nicht.

3.3 Insiderhandel

Insiderhandel bezieht sich auf die Verwendung von Insiderinformationen zum Abschluss von Geschäften zum eigenen Vorteil. Dies umfasst die Ausführung von Aufträgen auf der Grundlage von Insiderinformationen sowie die Stornierung und Änderung von Aufträgen auf der Grundlage von Insiderinformationen.

Beispielsweise weiß ein Unternehmensvorstand, dass das Unternehmen einen großen Finanzierungsvertrag erhalten wird (eine Information, die wahrscheinlich als Insiderinformation eingestuft wird). Dieser Unternehmensvorstand könnte einen Handel durchführen, in dem Wissen, dass der Aktienkurs des Unternehmens steigen wird. Dies würde als Insiderhandel betrachtet, da Insiderinformationen als unfairer Vorteil genutzt werden.

Wichtig ist, dass die Marktmissbrauchsverordnung festlegt, dass Insiderhandel nicht nur die Ausführung von Geschäften umfasst, sondern auch die Stornierung und Änderung von Aufträgen auf der Grundlage von Insiderinformationen.

Beispielsweise stellt sich vor, dass ein Unternehmensvorstand einen großen Auftrag platziert, aber erfährt, dass der CEO innerhalb des nächsten Monats zurücktreten wird (eine Information, die wahrscheinlich als Insiderinformation eingestuft wird). Das Stornieren oder Ändern dieses Auftrags basierend auf dieser Insiderinformation, bevor die Informationen öffentlich gemacht werden, würde als Insiderhandel klassifiziert.

Ebenso legt die MMVO Maßnahmen fest, um Absprachen zwischen Dritten zu verhindern. Die Verordnung verbietet auch Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, diese Informationen zu nutzen, um eine dritte Partei dazu zu verleiten, vorteilhafte Geschäfte zu tätigen, zu ändern oder zu stornieren. Dies umfasst das Angebot von Tipps und Empfehlungen an eine andere Person, Transaktionen auf der Grundlage von Insiderinformationen durchzuführen.

3.4 Unzulässige Offenlegung von Insiderinformationen

Unzulässige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person mit Zugang zu Insiderinformationen diese Kenntnisse an eine andere Person weitergibt. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind, wenn die Offenlegung ein regulärer Bestandteil der beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Pflichten der Person ist. 

3.5 Marktmanipulation

Die Definitionen für Marktmanipulation sind in Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung festgelegt. Es bezieht sich auf die irreführende Beeinflussung des Marktes durch bestimmte Aktivitäten oder auf Aktivitäten, die den Preis manipulieren.

Im Einklang damit verbietet die MMVO ausdrücklich Personen, Aufträge zu platzieren oder sich in einer Weise zu verhalten, die absichtlich irreführende Signale in Bezug auf Angebot und Nachfrage oder den potenziellen Preis eines Finanzinstruments gibt. Zur Unterstützung dieser Regelung ist es auch verboten, Informationen zu produzieren und zu verbreiten, die absichtlich den Markt in Bezug auf Angebot und Nachfrage in die Irre führen oder einen falschen Preis anzeigen. Die MMVO verbietet explizit auch die Manipulation von Referenzwerten.

Artikel 12 legt auch fest, dass Marktmanipulation die Zusammenarbeit zur Sicherung einer dominanten Position über das Angebot oder die Nachfrage von Finanzinstrumenten, versteigerten Produkten (basierend auf Emissionszertifikaten) oder Spot-Trading-Rohstoffen umfassen kann, um unfaire Handelsbedingungen zu schaffen. Auch das Stören oder Verzögern von Handelssystemen wird als Marktmanipulation betrachtet, ebenso wie Überlastung oder Destabilisierung von Orderbüchern.

Anhang I der MMVO gibt eine umfangreiche Liste möglicher Aktivitäten, die auf das Vorliegen von Marktmanipulation hinweisen könnten.

Die Vorschriften zur Marktmanipulation beziehen sich auf alle Finanzinstrumente, die an regulierten Märkten, MTFs und OTFs gehandelt werden. Dies umfasst Wertpapiere, erstreckt sich aber auch auf derivative Transaktionen, Spot-Rohstoffverträge und Marktinstrumente, wenn sie vom Preis/Wert eines Finanzinstruments beeinflusst werden. 

3.6 Welche Informationen müssen gemäß der MMVO offengelegt werden?

Die Einhaltung des richtigen Protokolls für die Offenlegung von Informationen ist entscheidend, um mit der MMVO konform zu bleiben.

3.7 Offenlegung von Insiderinformationen

Bei der Offenlegung von Insiderinformationen ist es wichtig zu verstehen, was als Insiderinformation eingestuft wird. Um als Insiderinformation zu gelten, muss die Kenntnis sich auf einen bestimmten Emittenten oder ein bestimmtes Finanzinstrument beziehen und präziser Natur sein. Insiderinformationen wurden nach ihrer Definition noch nicht öffentlich gemacht. Wenn oder wenn solche Informationen jedoch öffentlich gemacht werden, hätte dies wahrscheinlich einen spürbaren Einfluss auf den Preis der entsprechenden Finanzinstrumente.

Gemäß der Marktmissbrauchsverordnung sollten Insiderinformationen so schnell wie möglich öffentlich bekannt gegeben werden. Wenn Insiderinformationen offengelegt werden, sollten die Informationen vollständig und fehlerfrei sein. Insiderinformationen sollten in einer Weise offengelegt werden, die einen schnellen Zugang ermöglicht, um der Öffentlichkeit zu ermöglichen, zeitnah eine Schlussfolgerung über die Bedeutung dieser Informationen zu ziehen.

Es ist ausdrücklich festgelegt, dass die Veröffentlichung solch relevanter und sensibler Informationen nicht in Verbindung mit Marketingaktivitäten erfolgen sollte, da dies die Offenlegung verwirren könnte. 

Sobald Insiderinformationen offengelegt werden, sollten diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht und für fünf Jahre öffentlich zugänglich (in der Regel auf einer Website) aufbewahrt werden.

3.8 Verzögerung der Offenlegung von Insiderinformationen

Die Verzögerung der Offenlegung von Insiderinformationen ist zulässig, wenn ein Emittent oder ein Marktteilnehmer für Emissionszertifikate (EAMP) dies für angemessen hält, allerdings unter engen Bedingungen. Gemäß Artikel 17 der MMVO ist eine Verzögerung nur dann zulässig, wenn:

  • eine unmittelbare Offenlegung die berechtigten Interessen des Emittenten beeinträchtigen würde,
  • die Verzögerung der Offenlegung die Öffentlichkeit nicht irreführen würde, und 
  • der Emittent die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten kann.

Um mit der MMVO konform zu bleiben, müssen alle Verzögerungen bei der Offenlegung von Insiderinformationen unverzüglich der zuständigen nationalen Behörde gemeldet werden. Es sollten angemessene Aufzeichnungen über die Details der Verzögerung der Offenlegung geführt werden. Diese müssen jedoch nur an die nationale Behörde übergeben werden, sofern diese dies anfordert.

3.9 Meldung von verdächtigen Transaktionen

Mit Blick auf die Verhinderung von Marktmissbrauch muss jede Person, die Transaktionen arrangiert, wirksame Verfahren zur Erkennung und Meldung von verdächtigen Aufträgen oder Transaktionen einrichten. Gemäß der Verordnung sollten Berichte an die zuständigen Behörden erstattet werden, wenn eine Person bei einem Finanzinstrument einen Missbrauch vermutet, entweder auf oder außerhalb eines Handelsplatzes. Jede Aktivität, die als Insiderhandel oder Marktmanipulation betrachtet werden könnte, muss gemeldet werden, ebenso wie jeglicher Versuch solcher Aktivitäten.

Die praktischen Schritte zur Einrichtung wirksamer Verfahren zur Meldung von verdächtigen Aktivitäten umfassen die Erstellung detaillierter Richtlinien, in denen Kriterien für die Bewertung verdächtiger Aktivitäten festgelegt werden, sowie die Installation wirksamer Überwachungssysteme, die verdächtige Aktivitäten überwachen und kennzeichnen. Diese Verfahren müssen Prozesse zur Meldung verdächtiger Aufträge und Transaktionen an die zuständigen Behörden in angemessener Zeit umfassen. Es müssen häufige und umfassende Schulungsprogramme für das Personal implementiert werden, um das relevante Personal über alle Verfahren im Zusammenhang mit der Meldung verdächtiger Aktivitäten auf dem Laufenden zu halten.

Um vollständig konform zu sein, ist eine sorgfältige Aufzeichnungsführung von entscheidender Bedeutung. Informationen über Entscheidungen im Zusammenhang mit verdächtigen Aktivitäten müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden. Dies bezieht sich sowohl auf Berichte, bei denen der Verdacht als begründet erachtet wurde, als auch auf solche, bei denen der Verdacht als unbegründet erachtet wurde.

3.10 Anlageempfehlungen

Anlageempfehlungen werden in der Marktmissbrauchsverordnung definiert als: 

"Informationen, die eine Anlagestrategie empfehlen oder nahelegen, explizit oder implizit, in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten, einschließlich aller Meinungen zum gegenwärtigen oder zukünftigen Wert oder Preis solcher Instrumente." Artikel 3(1)(35)

Es gibt weder eine explizite Zeitspanne für Empfehlungen dieser Art, noch gibt es eine Definition für spezifische Preisziele. Die MMVO bezieht sich stattdessen auf alle Empfehlungen zur Investition in EU-Finanzinstrumente, unabhängig von Zeitspannen für zukünftige Investitionen. 

Empfehlungen, die von potenziellen Insidern abgegeben werden, müssen mit einer Offenlegung von Interessen verbunden sein, die die Identität, den Jobtitel und die zuständige Behörde des Empfehlenden umfasst. Ebenso sollten Offenlegungen detaillierte Informationen darüber enthalten, ob die Empfehlung auf Meinungen oder Fakten basiert und wenn ja, auf welchen Fakten sowie auf alle wesentlichen Annahmen, die damit einhergehen. Sie sollten auch Prognosen, Projektionen oder Preisziele enthalten, die der Empfehlung zugrunde liegen. 

3.11 Transaktionen von Personen mit leitenden Funktionen

In der MMVO bezieht sich eine Person mit leitenden Funktionen (PDMR) eines Emittenten oder EAMP auf ein Mitglied des leitenden, überwachenden oder administrativen Gremiums der Organisation. Unter diesen Begriff fallen auch leitende Führungskräfte, die nicht in die oben genannte Kategorie fallen, jedoch regelmäßigen Zugang zu Insiderinformationen haben und die Entscheidungen treffen können, die die Zukunft der betreffenden Einheit beeinflussen.

Gemäß der Marktmissbrauchsverordnung sind PDMRs verpflichtet, die zuständigen Behörden über jede Order oder Transaktion auf persönlichen Konten zu informieren, die sich auf den Emittenten oder EAMP beziehen. Dies gilt für alle Finanzinstrumente, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aktien, Derivate und Schuldinstrumente. In den meisten Ländern müssen PDMRs den zuständigen Behörden alle Transaktionen melden, sobald eine vordefinierte Schwelle innerhalb eines Kalenderjahres erreicht wurde. Die Schwelle kann je nach Mitgliedstaat zwischen 5.000 € und 20.000 € liegen. Meldungen von PDMR-Transaktionen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen, um konform zu bleiben.

Wichtig:
Fehlerhafte Aufzeichnungsführung verstößt gegen die MMVO und kann zu erheblichen finanziellen Sanktionen führen. Dies umfasst:

  • Das Hinzufügen aller Insider zu einer  permanenten Insiderliste. Wenn eine solche Liste verwendet wird, sollte sie nur für Personen reserviert sein, die immer Zugang zu allen Insiderinformationen haben.
  • Das Versäumnis, ereignisbasierte Insiderlisten zu erstellen und zu aktualisieren. Der Zweck dieser Art von Liste besteht darin, den Behörden zu ermöglichen, festzustellen, welche Insiderinformationen im Unternehmen vorhanden sind und zu welchem Zeitpunkt diese Informationen identifiziert wurden.
  • Das Speichern von Insiderdaten in einem anderen Format als von der ESMA in Artikel 18(9) der Marktmissbrauchsverordnung festgelegten digitalen Format.
  • Das Versäumnis,  Insider zu benachrichtigen  und ihre Bestätigung einzuholen, wenn sie in eine Insiderliste aufgenommen werden.

 

3.12 Aufzeichnungsführung und Insiderlisten

Die Aufzeichnungsführung ist ein wesentliches Element für die Einhaltung der MMVO. Eine der wichtigsten Facetten der Aufzeichnungsführung ist die Erstellung und ordnungsgemäße Pflege von Insiderlisten. 

Unternehmen müssen umfassende Listen erstellen, in denen die Namen und Identitäten der Personen in der Organisation aufgeführt sind, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Gemäß den ESMA-Richtlinien müssen diese Listen aktuell und im richtigen Format gehalten werden. Einträge in Insiderlisten sollten Informationen zum Datum und zur Uhrzeit des Erhalts von Insiderinformationen enthalten, sowie umfangreiche Dokumentation der persönlichen Informationen der betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt.

In diesem Sinne sind Unternehmen berechtigt, permanente und ereignisbasierte Insiderlisten zu führen. Permanente Insiderlisten sind für Personen innerhalb einer Einheit reserviert, die immer Zugang zu allen Insiderinformationen haben, während ereignisbasierte Listen für diejenigen reserviert sind, die Insiderinformationen nur im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen erhalten.

Die Aufzeichnungsführung ist ein strenger Prozess zur Einhaltung der MMVO. Alle verdächtigen Berichte, Aufzeichnungen von Insiderinformationen, Verzögerungen bei der Offenlegung usw. müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Regulierungsbehörden haben die Befugnis, diese Aufzeichnungen jederzeit anzufordern und können die Aufzeichnungen von Telefongesprächen, Datenverkehrsprotokollen und elektronischer Kommunikation verlangen.

3.13 Safe Harbours

Ein "Safe Harbour" bezieht sich auf Ausnahmen, bei denen bestimmte Verhaltensweisen von der Marktmissbrauchsverordnung als von der Verordnung ausgenommen gelten.

3.14 Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen

Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen sind von der MMVO ausgenommen, wenn alle anderen Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. 

Ein Rückkaufprogramm oder ein Aktienrückkaufprogramm bezieht sich auf den Akt des Rückkaufs eigener Aktien durch ein Unternehmen, um die Anzahl der am Markt verfügbaren Aktien zu verringern. Dies hilft oft, ein Unternehmen zu stabilisieren oder belohnt die Aktionäre.

Stabilisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die ergriffen werden, um die wirtschaftliche Stabilität eines Unternehmens zu gewährleisten, wie z.B. der Handel mit Wertpapieren zum alleinigen Zweck der Stabilisierung.

3.15 Akzeptierte Marktpraktiken (AMPs)

Akzeptierte Marktpraktiken sind Safe Harbours, die in der MMVO nicht detailliert beschrieben werden. Die Verordnung ermöglicht es den zuständigen nationalen Behörden, bestimmte Praktiken festzulegen, die nur für ihre spezifische Zuständigkeit relevant sind.

3.16 Sanktionen

Gemäß Artikel 30(2) der Marktmissbrauchsverordnung haben die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis, verschiedene Sanktionen bei Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung zu verhängen. Dies kann in Form einer öffentlichen Warnung, in der die Täter identifiziert werden, einer Einstellungs- und Unterlassungsanordnung, der Rückforderung der aus illegaler Tätigkeit erzielten Gewinne, einem Verbot oder einer Aussetzung eines Anlageunternehmens oder -managers und erheblichen finanziellen Strafen erfolgen.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle der maximalen administrativen Geldbußen, wie sie in der Zusammenfassung der Sanktionen zur Markmissbrauchsverordnung von ESMA aufgeführt sind.

  MMVO-Artikelverstoß Maximale administrative Geldbußen
Natürliche Personen 14 und 15 €5.000.000
  16 und 17 €1.000.000
  18, 19, und 20 €500.000
Juristische Personen 14 und 15 €15.000.000 oder 15% des Gesamtjahresumsatzes
  16 und 17 €2.500.000 oder 2% des Gesamtjahresumsatzes
  18, 19, und 20 €1.000.000 

3.17 MMVO und MiFID II 

Die ursprüngliche Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) wurde 2007 eingeführt, um die Investment Services Directive zu ersetzen. Das Ziel war es, Anleger zu schützen und den Markt im gesamten EU-Raum wettbewerbsfähiger zu machen. Als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 wurden MiFID II und die entsprechende Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) geschaffen. MiFID II konzentriert sich hauptsächlich auf Handelsplätze oder Strukturen, in denen Finanzinstrumente gehandelt werden, während sich die MiFIR auf die Regulierung des Betriebs dieser Handelsplätze bezieht. Diese Vorschriften wurden entwickelt, um die Schwachstellen der ursprünglichen MiFID zu beheben und sich den großen Fortschritten in der Finanzinnovation und der entsprechenden Technologie anzupassen. 

Die Marktmissbrauchsverordnung zielt zum einen darauf auf ab, die Reaktionen auf Marktmissbrauch zu stärken, und zum anderen, soll es die Attraktivität des Marktes erhöhen, durch einen verstärkten Investorenschutz. Indem es den Begriff des Marktmissbrauchs erweitert, zielt die MMVO auch darauf ab, mit dem rasanten Wachstum der Technologie und den damit verbundenen Komplikationen umzugehen.

Durch die Zusammenführung dieser beiden Verordnungen strebt die EU einen transparenteren Markt für Verbraucher an, die nun mehr Informationen als je zuvor zur Verfügung haben. Indem sie den Anlegern bessere Einblicke in die auf dem Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie Transparenz in den Prozessen bieten, werden diese beiden Verordnungen zusammenarbeiten, um den Wettbewerb auf den Finanzmärkten zu fördern.

3.18 Wie man mit der Marktmissbrauchsverordnung konform bleibt 

Die Einhaltung der MMVO erfolgt in zweifacher Hinsicht. Einerseits müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie Insiderinformationen prompt offenlegen und aufzeichnen, und zwar in einer konformen Weise. Andererseits bedeutet die Einhaltung der MMVO, Prozesse zu implementieren, um Marktmissbrauch zu erkennen, zu melden und an die zuständigen Behörden zu übermitteln und diese Aktivitäten aufzuzeichnen.

Um in Bezug auf die Offenlegung von Insiderinformationen konform zu bleiben, ist es ratsam, sich an die Richtlinien und technischen Standards der ESMA zu halten. Indem Unternehmen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter ordnungsgemäß in den Verfahren für Insiderinformationen geschult werden, können sie gewährleisten, dass Insiderlisten korrekt und aktuell sind. Des Weiteren hilft es sicherzustellen, dass Standards und Protokolle in Bezug auf die Offenlegung von Insiderinformationen eingehalten werden.

Um diese europäische Marktregulierung einzuhalten und Marktmissbrauch zu verhindern, ist es wichtig, dass Unternehmen formelle Richtlinien und Verfahren zur Identifizierung, Kartierung, Überwachung und Meldung von verdächtigen Aktivitäten und potenziellem Marktmissbrauch implementieren. Ebenso müssen Mitarbeiter regelmäßig geschult werden, um sicherzustellen, dass diese Verfahren und Richtlinien effektiv umgesetzt werden.

Bei der Identifizierung von Marktmissbrauch müssen Unternehmen angeben, welche Marktmissbrauchsverhaltensweisen relevant sind, da nicht alle Verhaltensweisen für alle Unternehmen relevant sind. Während die Marktmissbrauchsverordnung im Allgemeinen manipulatives Verhalten beschreibt, kann Marktmissbrauch viele Formen annehmen, von Phishing bis hin zu missbräuchlichem Squeeze, von Scheingeschäften bis hin zu Pump-and-Dump-Schemata. Unternehmen müssen daher die Verhaltensweisen identifizieren, von denen sie am meisten gefährdet sind.

Die Kartierung ermöglicht es, jedes Marktmissbrauchsverhalten mit einem Auslöser zu verknüpfen, der auf verdächtige Aktivitäten hinweist. Dieser Prozess gestattet es dem internen System, diese Art von Verhaltensweisen zu erkennen. Anstrengungen sollten unternommen werden, um so viele "falsch-positive" Ergebnisse wie möglich zu vermeiden.

Sobald genaue Warnungen festgelegt wurden, müssen Unternehmen das laufende Verhalten überwachen, um aufkommende Warnungen verdächtiger Aktivitäten zu erkennen. Die Überwachung sollte gemäß den Sorgfaltspflichtverfahren präzise dokumentiert werden.

Alle verdächtigen Aktivitäten müssen den zuständigen Behörden direkt gemeldet werden, zusammen mit den relevanten Protokollen ("audit trail"), um die Sorgfaltspflicht zu unterstützen. Unternehmen sollten genaue Aufzeichnungen für bis zu fünf Jahre führen und diese Aufzeichnungen und Warnungen als Weg nutzen, um das Risiko zu reduzieren und die Genauigkeit des Überwachungssystems zu verbessern.

4.Zusammenfassung

Die Marktmissbrauchsverordnung ist ein umfassendes Gesetz, das dazu dient, Anleger zu schützen und Marktmissbrauch zu verhindern. Ziel der MMO ist es, einen standardisierten Rahmen für die Identifizierung, Überwachung und Meldung von Marktmissbrauch sowie für den Umgang mit Insiderinformationen zu schaffen.

5.Referenzen weiterer Artikel

InsiderLog - MMVO-konformes Insiderlisten-Management

Market Abuse Regulation FCA

What you need to know about MAR

ESMA Market Abuse

Iseg Market Abuse

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